Hartz-IV-Empfänger und Eurojackpot

Hartz-IV-Empfänger haben nicht sonderlich viel Geld zur Verfügung. Da kommt der EuroJackpot mit seinen hohen Gewinnsummen gerade recht.

Viele Hartz-IV-Empfänger nehmen am EuroJackpot teil und stellen sich die Frage: „Ist das überhaupt erlaubt?“

Die Antwort ist ein klares Ja! In Deutschland darf jeder Mensch Lotto spielen. Die Ungewissheit darüber, ob eine Teilnahme nun erlaubt ist oder nicht, kommt in erster Linie von verschiedenen Gerichtsprozessen, die in der Vergangenheit zu dem Thema geführt wurden.

So versuchte das Landgericht Köln im Jahr 2011, alle Hartz-IV-Empfänger von Sportwetten auszuschließen. Dieses Vorhaben scheiterte ebenso wie viele andere Klagen. Die Begründung: „Jeder Teilnehmer muss einzeln geprüft werden, bevor er für Glücksspiele gesperrt werden kann.“ Da der Aufwand hierfür viel zu groß wäre, darf prinzipiell jeder Mensch Lotto spielen. Einschränkungen kann es dennoch geben.

Ämter informieren

Auch Menschen, die Arbeitslosengeld II empfangen, dürfen Lotto spielen und ihre Gewinne unversteuert behalten. Dennoch kann es zu Einschränkungen kommen, da ein Gewinn beim Lotto unter Umständen als Einkommen gilt und somit die Leistungen gekürzt werden können. Je nachdem, wie hoch der Gewinn ausfällt, zeigen sich die Ämter hier jedoch zumeist kulant. Nur verheimlicht werden sollten Gewinne nicht, denn dann würde es sich unter Umständen um Sozialleistungsbetrug handeln. Deshalb: Sämtliche Gewinne offenlegen.

Weitere Einschränkungen haben Lotto-Spieler, die Hartz IV beziehen, nicht zu erwarten. Wer regelmäßig an der Lotterie teilnimmt, muss jedoch damit rechnen, dass die zuständigen Ämter sich früher oder später Informationen zu diesen Ausgaben einholen. Im Gegensatz zu den Gewinnen ist die Offenlegung der entsprechenden Daten nicht unbedingt notwendig, sollte aber nicht verweigert werden, um Probleme zu vermeiden.

Abschließend lässt sich sagen, dass Hartz-IV-Empfänger ohne Einschränkungen am EuroJackpot und an anderen Lotterien teilnehmen dürfen. Eine Einwilligung vom Amt ist ebenso wenig notwendig wie die Offenlegung der Ausgaben. Lediglich bei einem Gewinn sollte die zuständige Stelle informiert werden, damit die Leistungen angepasst werden können. Dies ist allerdings ein ganz normales Verfahren und hat nicht explizit etwas mit der Teilnahme am Lotto zu tun. Auch Geldgeschenke und anderweitige Einnahmen müssen angegeben werden.